WKS Meisterbetrieb
 


Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinatoren

Die Bauwirtschaft, eine der wichtigsten Branchen der europäischen Wirtschaft, hat die schlechteste Unfallbilanz. Auf Baustellen in Deutschland ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Unfälle auf Baustellen haben im Vergleich zu den Unfällen in anderen Wirtschaftszweigen meist deutlich schwerere Folgen.

Als Veranlasser eines Bauvorhabens tragen private und öffentliche Bauherren die oberste Verantwortung für das gesamte Bauvorhaben. Deshalb sind sie Adressaten der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung).

Diese enthält in § 3 die Verpflichtung für den Bauherrn, in bestimmten Fällen einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen.

Wann muss ein Koordinator bestellt werden?

Der Bauherr hat je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen, gegebenenfalls auch mehrere Koordinatoren für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung zu bestellen, wenn zu erwarten ist, dass auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Der Einsatz von Nachunternehmern, d.h. von Firmen, die Teilleistungen, z.B. die Elektroinstallation, im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber.

Die Bestellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators erledigt werden können.


Mit den folgenden Tabellen können alle gemäß der BausteIIV notwendigen Aktivitäten in Abhängigkeit von den Baustellenbedingungen ermittelt werden.


Tabelle 1:  Arbeitnehmer (Beschäftigte) gehören zu einem Arbeitgeber.



Umfang und Art
der Arbeiten


Berücksich-
tigung allg.
Grundsätze
nach § 4
ArbSchG bei
der Planung



Vorankün-
digung



Koordinator



SiGePlan



Unterlage
(§ 3 Abs. 2
Nr. 3)

< 31 Arbeitstage + 21 Beschäftigte oder 501 Personentage

ja

nein

nein

nein

nein

< 31 Arbeitstage + 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten

ja

nein

nein

nein

nein

> 30 Arbeitstage + 20 Beschäftigte oder 500 Personentage

ja

ja

nein

nein

nein

> 30 Arbeitstage + 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten

ja

ja

nein

nein

nein




Tabelle 2:  Arbeitnehmer (Beschäftigte) gehören zu mehreren Arbeitgebern.



Umfang und Art
der Arbeiten


Berücksich-
tigung allg.
Grundsätze
nach § 4
ArbSchG bei
der Planung



Vorankün-
digung



Koordinator



SiGePlan



Unterlage
(§ 3 Abs. 2
Nr. 3)

< 31 Arbeitstage + 21 Beschäftigte oder 501 Personentage

ja

nein

ja

nein

ja

< 31 Arbeitstage + 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten

ja

nein

ja

ja

ja

> 30 Arbeitstage + 20 Beschäftigte oder 500 Personentage

ja

ja

ja

ja

ja

> 30 Arbeitstage + 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten

ja

ja

ja

ja

ja

Hinweis:
Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Quellen:
- Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
- RAB 31 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen)

- Alle Angaben ohne Gewähr -

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